Grundsteuer

Grundsteuergesetz 1955

Rechtliche Grundlage:

Grundsteuergesetz 1955, Verordnung des Gemeinderates über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Bewertungsgesetz 1955


Steuergegenstand (GrStG 1955 § 1)

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:

  1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
  2. Das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetztes 1955);
  3. Das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).


Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:

  1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
  2. Die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich. 


Grundsteuerbescheid (GrStG 1955 § 28 a-c)

Mittels Grundsteuerbescheid wird der Jahresbetrag der Grundsteuer von der Abgabenbehörde der Gemeinde festgesetzt. Beim Grundsteuerbescheid handelt es sich um einen sogenannten „abgeleiteten Bescheid“. Der Grundsteuerbescheid ist unmittelbar ab den Einheitswertbescheid vom Finanzamt gebunden. Dieser Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes bildet die Grundlage für die Erlassung des Grundsteuerbescheides durch die Abgabenbehörde der Gemeinde.


Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleich gilt bei der Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen. 


Zuständigkeit (GrStG 1955 § 30a)

Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.


Für die Festsetzung der Grundsteuer nach Maßgabe des Einheitswertbescheides des Finanzamtes ist die Abgabenbehörde der Gemeinde zuständig.


Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages

(GrStG 1955 § 27, Verordnung des Gemeinderates)


Hebesatz

Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer ist der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt: 

TarifHebesatz
Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)500 v.H.


Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B)500 v.H.


Berechnung

Steuermessbetrag (Finanzamt)xHebesatz (x5)= Jahresabgabe




Entrichtung der Grundsteuer 

Fälligkeit (GrStG 1955 § 29)

Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75 Euro nicht übersteigt. 


Wird durch einen Bescheid auch der Jahresbetrag für abgelaufene Kalenderjahre geändert oder erstmalig festgesetzt, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.