Anberaumung einer mündlichen Verhandlung öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag / Göttfried Ing. Maria, Grundwasserentnahmen zur Beregnung landwirtschaftlicher Kulturflächen in den Katastralgemeinden Haringsee und Lassee, wasserrechtliches Verfahren

Aushängezeitraum: 16.04.2025 - 22.05.2025

Frau Ing. Maria Göttfried hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahmen aus zwei Brunnen auf den Grundstücken Nr. 334/2, KG Haringsee und 1738/2, KG Lassee, zur Beregnung landwirtschaftlicher Kulturflächen in den Katastralgemeinden Lassee und Haringsee angesucht.


Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aufliegenden Projekt hervor.


Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für

Donnerstag, den 22.05.2025 um 8:30 Uhr

Treffpunkt: Gemeindeamt Haringsee

Kirchengasse 23, 2286 Haringsee

an.


Hinweise

- Lassen sich Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.

- Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf oder während der Verhandlung vorgebracht werden, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.


Zur Verhandlung werden

- der Antragsteller,

- die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sowie

- jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll,

geladen.


Die anderen Parteien und sonstigen Beteiligten werden durch Anschlag in den Gemein-den, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, geladen.


Bei dieser Verhandlung soll geprüft werden, ob das Vorhaben den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes entspricht. Die Wasserrechtsbehörde hat dabei die Möglichkeit, Auflagen bzw. Bedingungen vorzuschreiben.


Rechtsgrundlagen

§§ 10 Abs. 2, 98 Abs. 1, 105, 107 und 108 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959

§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG