Kanalgebühren

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.


Rechtliche Grundlage:

NÖ Kanalgesetz 1977 i.V.m. Kanalabgabenverordnung der Marktgemeinde Lassee (Kanalabgabenordnung Lassee und Schönfeld; Kanalabgabenordnung EHZ).


Einheitssatz/Tarif:

TarifAbgabe
Einheitssatz Kanalbenützungsgebühr Lassee und Schönfeld€ 2,95 + 10% USt
Einheitssatz Kanalbenützungsgebühr + Einleitung Niederschlagsgewässer€ 3,25 + 10% USt
Einheitssatz Kanalbenützungsgebühr Seengebiet€ 3,80 + 10% USt


Berechnung (§ 5 Abs. 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977)

Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung (z.B. Einleitung von Regenwasser).


Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.


Schritt 1: Ermittlung Berechnungsfläche

angeschlossene Geschoßfläche 1
(m²)
+
angeschlossene Geschoßfläche 2
(m²)
+weitere angeschlossene Geschoßflächen (m²)= Berechnungsfläche







Schritt 2: Berechnung Kanalbenützungsgebühr

Berechnungsfläche m²xEinheitssatz+10% Ust= Jahresabgabe






Begriffsdefinition (§1a NÖ Kanalgesetz 1977):

Geschoßfläche:

Die sich aus den äußeren Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt. 


Gebäudeteil:

Ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

Zuständig