Gebrauchsabgabe / Gebrauchserlaubnis

Gebrauchserlaubnis:

Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.

Die Behörde hat zunächst zu prüfen, ob die Gebrauchserlaubnis unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen erteilt werden kann. Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Interessen, etwa sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen) beeinträchtigt oder andere das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt.

Die Gebrauchserlaubnis kann einmalig für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Materiallagerung), befristet für einige Jahre (z.B. Schanigärten) oder unbefristet (z.B.  leuchtende Werbezeichen) erteilt werden.

Wofür ist Gebrauchsabgabe zu entrichten?

Abgabepflichtig sind nur die im Tarif zum NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 angeführten Gebrauchsarten. 


Höhe der Gebrauchsabgabe:

Die Höhe der Gebrauchsabgabe richtet sich nach Art bzw. Dauer der Benützung und wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit Bescheid festgesetzt (je begonnenen Tag, Monat oder Jahr).

Im Falle der bescheidmäßigen Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist neben der Gebrauchsabgabe auch eine einmalige Verwaltungsabgabe (€ 9,80) sowie die Bundesgebühr (€ 14,30) zu entrichten. Die Verwaltungsabgabe und Bundesgebühr sind nur in jenen Fällen vorzuschreiben, bei denen für den Gebrauch des öffentlichen Grundes keine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist.


Fälligkeit:

Einmalige Gebrauchsabgaben sind binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erstmalig erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonats, das der Zustellung des Bescheides folgt, fällig. Für jedes spätere Kalenderjahr ist die Gebrauchsabgabe bis spätestens Ende März fällig und wird jeweils rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben.


Hinweis:
Wenn durch die Benützung auf oder neben öffentlichen Verkehrsflächen der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, ist eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich. Ein Antrag auf Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung ist bei Gemeindestraßen bei der Gemeinde (Bauamt) bzw. bei Landes- und Bundesstraßen bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf einzubringen.


Rechtsgrundlagen:

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700 (Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: www.ris.bka.gv.at)

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lassee vom 31.01.2017 über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe

Zuständig