Auskunftssperre

Voraussetzungen

Jede gemeldete Person kann – sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird – bei der Meldebehörde ihres Hauptwohnsitzes, den Antrag stellen, dass über sie keine Meldeauskünfte erteilt werden.

Eine solche Auskunftssperre wird auf fünf Jahre erteilt und kann danach wieder für fünf weitere Jahre verlängert werden. Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren.


Notwendige Unterlagen

Amtlicher Lichtbildausweis

Formloser Antrag mit ausführlicher Begründung des schutzwürdigen Interesses


Zuständigkeit

Eine Auskunftssperre für Wohnsitze kann im Rathaus/Bürgerservice beantragt werden.

Über den Antrag hat die Meldebehörde mit Bescheid zu entscheiden.


Kosten
Für den Antrag auf Erteilung einer Auskunftssperre ist eine Eingabegebühr von € 14,30 und für die Bewilligung eine Verwaltungsabgabe von € 6,50 zu entrichten. Ebenso werden die Beilagen vergebührt. 


Weitere Informationen finden Sie auch unter österreich.gv.at


Hinweise

Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem Meldeamt (Tel: 02213/2311-15) telefonisch Rücksprache zu halten. 


Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der Betroffenen/des Betroffenen geltend machen.

Eine Auskunftssperre bewirkt nur, dass die Meldebehörde keine Auskunft geben darf, sie blockiert keine anderen Informationsquellen (§ 18 Meldegesetz – MeldeG). Eine melderechtliche Auskunftssperre bewirkt auch keine Streichung aus der öffentlich einsehbaren Wählerevidenz und verhindert auch keine Datenübermittlung daraus (z.B. an politische Parteien für Wahlwerbung).

Um Ihre Privatsphäre zu schützen, sollten Sie weitere Schritte erwägen:

  • Lassen Sie sich eine Geheimnummer zuteilen (§ 69 Abs 5 Telekommunikationsgesetz – TKG)
  • Wenn Sie in einem Verfahren vor einer Behörde Ihre Anschrift nicht anführen wollen, können Sie einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen (§ 9 Zustellgesetz – ZustG)
  • Eine melderechtliche Auskunftssperre kann widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass sie nur erwirkt wurde, um sich rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Pfändungsversuchen von Gläubigern) zu entziehen. Sie sollten daher immer darauf achten, dass Sie keine Schulden machen und Forderungen korrekt bezahlen.

Zuständig