Aufschließungsabgabe

Aufschließungsabgabe:

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmalig zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe und dient dem Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Straße.  


In folgenden Fällen wird eine Aufschließungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben:

  • Bauplatzerklärung: Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären.
  • Erteilung einer Baubewilligung: Bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland wird das Grundstück zum Bauplatz erklärt und eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, wenn für das Grundstück noch kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden ist.
  • Bei Änderung einer Grundstücksgrenze im Bauland: Erforderlich ist ein Teilungsplan und eine Anzeige (Ansuchen), die von allen von dieser Teilung betroffenen Grundstückseigentümer unterzeichnet sein muss. Auf dieser Anzeige ist, sofern keines der geänderten Grundstücke Bauplatz ist, wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen.


Berechnung:

Aufschließungsabgabe (A) = Berechnungslänge (BL) x Bauklassenkoeffizient (BKK) x Einheitssatz (ES)


Der Bauklassenkoeffizient beträgt in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr.

Der Einheitssatz wird mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzt, er beträgt derzeit EUR 640,00.


Rechenbeispiel:
einstöckiges Gebäude (Bauklasse II), bei einer Grundstücksfläche von 900 m²
√900 = 30 m x 1,25 x EUR 640,00 = EUR 24.000,00 = Höhe der Aufschließungsabgabe 


Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich dem Grundstückseigentümer vorzuschreiben und ist innerhalb eines Monats zu begleichen (§ 38 NÖ Bauordnung 2014).


Ergänzungsabgabe

Bei einer Änderung der Grenzen von bereits bestehenden Bauplätzen ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn entweder das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze insgesamt vergrößert wird.

Diese Abgabe ist auch seitens der Baubehörde vorzuschreiben, wenn eine Bauplatzerklärung nur für einen Grundstücksteil, welcher durch Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet wird, erfolgen soll.

Weiters ist eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und zuvor anlässlich einer Grundabteilung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der seinerzeitigen Berechnung z.B. ein niedrigerer oder kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde.


Zuständig